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Die Bedeutung des Unionsrechts für das Verhältnis des BVL zu den Beteiligungsbehörden

Vortrag von Rechtsanwalt Peter Koof auf der 61. Deutschen Pflanzenschutztagung am 13.09.2018 an der Universität Hohenheim

Präsentation zum Vortrag von Rechtsanwalt Peter Koof auf der 61. Deutschen Pflanzenschutztagung am 13.09.2018 der Universität Hohenheim

Art. 37 und 42 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 schreiben für die zuständigen Behörden – in Deutschland das BVL – und für Antragsteller Fristen vor. Bei der Erstzulassung (ZV1) hat das BVL grundsätzlich innerhalb einer Frist von 12 Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden, bei der zonalen Zweitzulassung (ZV3) und bei der gegenseitigen Anerkennung (ZVU) innerhalb einer Frist von 120 Tagen. Diese Bearbeitungsfristen sind bisher behördlicherseits nicht eingehalten worden. U. a. liegt die Ursache darin, dass Beteiligungsbehörden, und zwar in erster Linie das Umweltbundesamt (UBA) entweder nicht fristgerecht dem BVL zugearbeitet hat oder das Einvernehmen aus rechtswidrigen Erwägungsgründen verneint. In diesen Fällen sieht das BVL sich daran gehindert, über den Zulassungsantrag auch ohne Einvernehmen des UBA zu entscheiden. Das BVL stützt sich u. a. auf die bisherige Rechtsprechung, wonach die Genehmigungsbehörde die fehlende Zustimmung der Einvernehmensbehörde nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzen darf. Tatsächlich sehen die grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Braunschweig vor, dass das fehlende Einvernehmen der Beteiligungsbehörde eine Veto-Wirkung gegenüber der Genehmigungsbehörde erzeugen kann.

Der Vortrag stellt zur Diskussion, dass das BVL nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, bei nicht fristgerecht erteiltem oder rechtswidrig verweigertem Einvernehmen des UBA eine eigene Entscheidung zu treffen. Dies aus mehreren Gründen: Hierzu verpflichtet das vorrangig anzuwendende Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 3 UA. 2 EUV ergreifen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Handlungen der Organe der Union ergeben. Dazu gehört auch der Vollzug von EU-Verordnungen wie hier der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Diese Verpflichtung ergibt sich aber nicht nur aus dem allgemeinen Unionsrecht. Spezialgesetzlich folgt dies auch aus Art. 75 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden effizient und wirksam die Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen. National korrespondiert dies auch mit den Materialien des BVL-Gesetzes, wonach das BVL alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gesamtverantwortlich wahrnehmen soll.

Nach der EuGH-Rechtsprechung hat sich die zuständige Behörde zwingend nach dem Unionsrecht zu richten und hat im Kollisionsfall das nationale Recht unionskonform anzuwenden bis hin zur Entscheidung der Nichtanwendung des nationalen Rechts. Daneben ist auch der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, die missglückte Einvernehmensregelung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG unionskonform abzuändern, was dadurch zu erreichen wäre, dass das UBA nicht mehr Einvernehmensbehörde, sondern Benehmensbehörde wird.

Der Vortrag knüpft an einen Aufsatz von Rechtsanwalt Koof in der StoffR 2018, 65 an und will die damit verbundene Rechtsdiskussion unter Einbeziehung aktuellster Entscheidungen befördern.

Die Präsentation zum Vortrag senden wir Ihnen auf Anfrage gerne per eMail zu.