Über uns
Rechtsberatung ist Vertrauenssache
Wir sind eine in Deutschland und anderen EU-Mitgliedsländern tätige Anwaltskanzlei. Von Linnich aus beraten wir unsere Mandanten umfassend in rechtlichen Fragen und bei streitigen Auseinandersetzungen.
Zu unserer Mandantschaft gehören
- Unternehmen – schwerpunktmäßig solche, die sich mit der Herstellung, der Zulassung und dem Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln befassen,
- Verbände,
- landwirtschaftliche Betriebe und diesen nachgelagerte Unternehmen,
- Handwerksbetriebe,
- Vereinigungen und
- Privatpersonen.
Unsere persönliche Beratung auf höchstem Niveau bildet die Grundlage für den Erfolg unserer Mandanten – und das seit mehr als 35 Jahren. Die Interessen unserer Mandanten stehen im Mittelpunkt unserer Arbeit.
Unsere Philosophie
Auf folgende Maxime legen wir stets großen Wert:
- Das Interesse des Mandanten hat oberste Priorität. Er soll das berechtigte Gefühl haben, von uns kompetent und vertrauensvoll beraten und vertreten zu werden.
- Zur sachgerechten Beratung eines Mandanten gehört es, sich einer jeden Angelegenheit mit dem notwendigen Zeitaufwand und der erforderlichen Akribie zu widmen – gründliche Sachbearbeitung hat immer noch den Vorrang vor juristischen Schnellschüssen.
- Es gehört zur korrekten Arbeit des Rechtsanwaltes, seinen Mandanten auch vor etwaigen Risiken, auch und vor allem im Kosteninteresse zu warnen; es darf nicht sein, dass ein Prozeß mit risikoreichem Ausgang nur deswegen geführt wird, weil der Rechtsanwalt dann höhere Honoraransprüche abrechnen möchte.
- Die Vielfalt der verschiedenen Rechtsgebiete erfordert die Spezialisierung des Rechtsanwaltes. Eine solche haben wir kanzleiintern vorgenommen und daran wird stetig durch jahrelange Praxis und erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungen gearbeitet.
- Wegen unserer Spezialisierung gibt es aber auch Rechtsgebiete, die wir nicht bearbeiten. Sollte dies der Fall sein, lehnen wir das Mandat ab, helfen aber sofort bei der Suche nach einem kompetenten Anwaltskollegen weiter.
- Wir haben nicht nur bei der Vertragsgestaltung, sondern auch in streitigen Angelegenheiten die Erfahrung gemacht, dass konstruktive, wirtschaftlich vernünftige und Zeit sparende Ergebnisse vielfach eher außergerichtlich erzielbar sind. Wir streben deshalb zunächst außergerichtliche Lösungen für unsere Mandanten an. Wenn die Gegenpartei sich dem allerdings nicht ausschließt, scheuen wir nicht die harte Auseinandersetzung vor Gericht.
Besondere Meilensteine
Unsere Kanzlei war an dem Zustandekommen u. a. der folgenden Entscheidungen und Regelungen beteiligt:
- Bundesgerichtshof: die fünfjährige Gewährleistungszeit des § 634a BGB gilt auch für die in Pflasterbelag hergestellte Hofbefestigung
- Bundesgerichtshof: die einmal abgegebene Hofaufhebungserklärung bleibt solange wirksam, bis der Hof wieder zum Hof im Sinne der HöfeO erklärt wird
- Bundesgerichtshof – Zulassungsnummer I: ein Pflanzenschutzmittel, das aus einem EU-Mitgliedsland nach Deutschland importiert wurde und in seiner stofflichen Zusammensetzung einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht, ist in Deutschland ohne erneute Zulassung verkehrsfähig
- Bundeslandwirtschaftsministerium, amtliche Bekanntmachung vom 23.12.1993: Einführung des Verfahrens zur Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit parallelimportierter Pflanzenschutzmittel
- Europäische Kommission, Guidance document concerning the parallel trade of plant protection products, SANCO/223/2000 Ref. 9 vom 06.12.2001
- Deutscher Bundestag, Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes mit Wirkung zum 1. Juli 1998
- Deutscher Bundesrat, Einführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Überwachung von Pflanzenschutzmitteln
- Landgericht Köln: zulassungsfreier Reimport aus Drittländern von Produkten, die in der EU hergestellt wurden
- Verwaltungsgericht Braunschweig: Anspruch des Parallelimporteurs von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf der Zulassung des Referenzmittels
- Bundesgerichtshof – Zulassungsnummer III, Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht: Import- und Referenz-Pflanzenschutzmittel brauchen nicht über einen gemeinsamen Ursprung oder den gleichen Hersteller zu verfügen
- Oberlandesgericht Hamm, Landgericht Bad Kreuznach und Verwaltungsgericht Köln: legal importierte Pflanzenschutzmittel dürfen abverkauft werden, auch wenn sich die Formulierung des Referenzmittels nachträglich geändert hat
- Oberlandesgericht Celle, Oberlandesgericht München, Oberlandesgericht Braunschweig: der Importeur eines Pflanzenschutzmittels darf das Importpflanzenschutzmittel umfüllen, die ausländische Marke und markengeschützte Zeichen entfernen und das Importmittel unter seiner eigenen Bezeichnung mit einer neuen Bezeichnung zum Zwecke des Parallelimportes versehen
- Oberlandesgericht Frankfurt: wendet der Unfallversicherer bei dem Tode eines Menschen ein, der Tod sei nicht durch ein von außen wirkendes Ereignis, sondern durch Selbsttötung des Versicherten entstanden, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und Verwaltungsgericht Köln: der Inhaber des in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittels (Referenzmittel) hat kein Recht auf Akteneinsicht, Widerspruch und Klage gegen die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung eines Import-Pflanzenschutzmittels; die Rechtsmittel sind unzulässig
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und Verwaltungsgericht Köln: das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist berechtigt, die zur Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Import-Pflanzenschutzmittels notwendigen Eckdaten bei der Zulassungsbehörde des Ursprungslandes anzufordern und mit den eigenen Behördendaten auf stoffliche Übereinstimmung miteinander zu vergleichen. Das Recht des nationalen Zulassungsinhabers des Referenzmittels auf Schutz seiner Daten wird hierdurch nicht verletzt
- Europäische Union: Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzmittelverordnung)
- Deutscher Bundestag: Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren zum Pflanzenschutzgesetz 2012
- Europäische Kommission: Guidance document concerning the parallel trade of plant protection products SANCO/10524/2012
- Landgericht Landshut: der Agrarhändler eines in Deutschland befindlichen Importpflanzenschutzmittels, dessen Importeur eine Parallelhandelsgenehmigung erteilt wurde und dessen Aufmachung den in Deutschland gültigen Bestimmungen entspricht, ist im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht verpflichtet, das Mittel vor seinem Weitervertrieb einer chemischen Untersuchung zu unterziehen
- Bundesgerichtshof: der Klageantrag, eine Wettbewerbshandlung zu unterlassen, ist nur zulässig, soweit er dem Bestimmtheitsgebot folgt und nicht nur den Gesetzestext wiederholt
- Landgericht Stade: macht der Zulassungsinhaber eines Pflanzenschutzmittels gegen den mitbewerbenden Inhaber der Zulassung eines Konkurrenzproduktes geltend, dieses Mittel entspreche nicht seiner zugelassenen Spezifikation und sei daher nicht verkehrsfähig, ist der Kläger hierfür beweispflichtig
- Landgericht Braunschweig: enthält die externe Abnehmerverwarnung unwahre Tatsachenbehauptungen über ein Produkt des Mitbewerbers, können daraus Schadensersatzansprüche erwachsen
- Europäische Union 2015 - 2016: Audit der Europäischen Kommission zur Überprüfung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch deutsche Behörden
- Europäische Union 2017 - 2018: Reform der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009